Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG hat der Auszubildende die Möglichkeit, die Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen. Hierbei kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von bereits bestandenen Teilen bzw. Fächern befreien lassen.
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des/der Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Wichtig: Ist der Prüfling einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!
Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Auch bedarf es keiner „Genehmigung“ durch die zuständige Stelle. Dieser ist die Verlängerung nur umgehend mitzuteilen, damit eine Änderung der Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgenommen werden kann.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsantrag, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.
Nimmt der Auszubildende im Verlängerungszeitraum nicht an einer nächstmöglichen Wiederholungsprüfung teil, obwohl er das könnte, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Verlängerung. Für Auszubildende, die z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist an der Wiederholungsprüfung teilnehmen konnten, besteht jedoch die Möglichkeit, die Wiederholungsprüfung außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses abzulegen.
Dafür werden von der zuständigen Stelle Gebühren erhoben.